Berufskleidung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Aufwendungen für Kleidung sind nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind, d.h. wenn die Kleidung erforderlich ist, um die eigentliche Tätigkeit auszuüben, z.B. Uniform eines Polizisten, Taucheranzug eines Industrietauchers oder Schutzkleidung eines Feuerwehrmanns. Bürgerliche Kleidung, die keine typische Berufskleidung ist, kann nicht abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat früher bei bestimmten Berufsgruppen den Abzug zugelassen, z.B. schwarzer Anzug eines Leichenbestatters oder schwarze Hose eines Kellners. Diese Auffassung hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung zur schwarzen Kleidung eines Trauerredners aufgegeben. Nach neuer Auffassung ist bürgerliche Kleidung in keinem Fall Berufskleidung, auch wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung an- ordnet.

Abzugsfähig bleiben weiterhin Aufwendungen für Kleidung mit festangebrachtem Firmenemblem. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für bürgerliche Kleidung des Arbeitnehmers, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Beim Arbeitnehmer liegt jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachlohn vor, wenn die Sachbezugsgrenze von 50 € pro Monat überschritten wird.