Barlohn oder Sachbezug

Erhalten Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistung Sachzuwendungen, z.B. freie Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der regelmäßig lohnsteuerpflichtig ist. Viele Sachbezüge sind steuerlich begünstigt durch eine niedrige Bewertung, z.B. muss für ein kostenfreies Mittagessen in der Kantine nur der Sachbezugswert von 3,47 € angesetzt werden. Bei verbilligtem Warenbezug aus dem Sortiment des Arbeitgebers wird ein Bewertungsabschlag von 4 v.H. vom Verkaufspreis gewährt und ein jährlicher Rabattfreibetrag mit 1.080 €. Andere Sachbezüge sind komplett steuerfrei, z.B. wenn ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen wird, oder die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber pauschaliert werden, z.B. mit 25 v.H. bei Schenkung eines PC. Für Sachbezüge, die nicht begünstigt sind, gilt eine Freigrenze von 44 € pro Monat, die ab 2022 auf 50 € erhöht wird.
Nicht zu den Sachbezügen, sondern zum steuerpflichtigen Barlohn gehören zweckgebundene Geldleistungen, z.B. zur Finanzierung einer privaten Krankenzusatzversicherung des Arbeitnehmers.

Auch nachträgliche Kostenerstattungen, z.B. Erstattung einer Tankrechnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, werden als Barlohn ohne Begünstigung besteuert. Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt aber, wenn der Arbeitnehmer tankt und mit einer vom Arbeitgeber gestellten Tankkarte bezahlt, unter der Voraussetzung, dass die Karte nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Tankstelle berechtigt. Außerdem muss die Tankkarte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. sie darf nicht durch Entgeltumwandlung finanziert sein.

Gutscheine und Geldkarten werden schon bisher als Barlohn besteuert, wenn sie als Geldersatz im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können, z.B. die Kundenkarte einer Supermarktkette mit Barauszahlungsfunktion, eigener IBAN oder Überweisungsfunktion. Ab 2022 sind Gutscheine und Geldkarten nur noch Sachbezüge, wenn ihre Verwendung beschränkt wird auf bestimmte Geschäfte, z.B. auf die Läden eines Einkaufszentrums oder in einer Stadt (City-Karte), oder auf eine sehr begrenzte Produktpalette, z.B. Kraftstoffe, Filme, Bekleidung, Bücher, oder auf bestimmte soziale Zwecke wie Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen. Gutscheine, Geldkarten oder Wertguthabenkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette gelten ab 2022 nicht mehr als begünstigter Sachbezug.

Quelle Steuer-Fachverlag Henssler GmbH „Hinweise August 2021“