Ausnahme von der Dienstwagenbesteuerung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, ist der geldwerte Vorteil in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs an den Leiter einer städtischen Feuerwehr entschieden, dass kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern ist, da die Überlassung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Der Leiter der Feuerwehr sollte unabhängig davon, ob er privat oder dienstlich unterwegs ist, im Falle eines Einsatzes möglichst schnell an den Einsatzort kommen können, ohne erst zur Feuerwache fahren müssen, um das Einsatz- fahrzeug zu holen. Das Urteil des BFH ist auf andere Berufsgruppen übertragbar, die einen vergleichbaren Bereitschaftsdienst leisten, z.B. angestellte Notärzte oder Monteure eines Aufzugherstellers im Notdienst.