Ambulante Pflegeleistungen für Angehörige

Pflegt ein Angehöriger einen Pflegebedürftigen in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen, erhält der Pflegende ohne Nachweis der Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag von 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei den Pflegegraden 4 und 5, den er als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Auch bei Hilflosigkeit beträgt der Pauschbetrag 1.800 €.

Für den Abzug kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person darüber hinaus ambulante Pflege erhält oder eine Haushaltshilfe beschäftigt. Der Pflegegrad muss vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt werden.
Weist der Pflegende höhere Kosten nach, z.B. für die Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer Tagesstätte, ist ein Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung möglich, jedoch gekürzt um die zumutbare Belastung zwischen 1 und 7 v.H. der Einkünfte.

Auch ohne festgestellten Pflegegrad kann ein Angehöriger für die ambulante Grundpflege oder Betreuung eines Pflegebedürftigen im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen bis zu 20 v.H. der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, von seiner Einkommensteuer abziehen. Zur Grundpflege gehören Leistungen wie Körperpflege, Ernährung und Förderung der Mobilität. Sachleistungen der Pflegeversicherung müssen von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gekürzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob eine Tochter für Kosten der ambulanten Pflege ihrer Mutter durch die örtliche Sozialstation am Wohnort der Mutter einen Steuerabzug erhält. Laut BFH gehören auch Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung zu den begünstigungsfähigen Aufwendungen, da sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung enthalten sind. Der BFH verlangt als Nachweis keine Rechnung auf den Namen der Tochter, aber einen Vertrag mit der Sozialstation, den die Tochter in eigenem Namen abgeschlossen hat. Unter dieser Voraussetzung wird der Steuerabzug gewährt. In ähnlich gelagerten Fällen sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Verträge über Pflege- und Betreuungsleistungen von demjenigen abgeschlossen werden, der die Aufwendungen abziehen will.