Aktuelles zu Coronahilfen

Nachdem der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III Plus und für die Neustarthilfe Plus zunächst bis Ende 2021 ausgedehnt wurde, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich darauf verständigt, beide Förderprogramme erst zum 31. März 2022 auslaufen zu lassen. Dasselbe gilt für die Härtefallhilfen der Länder, für die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Corona-Zuschüssen des Arbeitgebers bis insgesamt 1.500 € im Zeitraum März 2020 bis März 2022. Die Überbrückungshilfe III Plus wird 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt, wobei bei Umsatzeinbußen ab 70 v.H. nicht mehr 100 v.H., sondern nur noch 90 v.H. der Fixkosten erstattet werden. Für Beschicker von Weihnachtsmärkten gelten Erleichterungen.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis 31. März 2022 verlängert. Die Schlussabrechnung für bereits abgelaufene Überbrückungshilfen muss bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.
Die Schlussabrechnung für die Neustarthilfe muss bei Direktantragstellung bis 31. Dezember 2021 erfolgen, bei Antragstellung durch den Steuerberater bis 30. Juni 2022. Die Schlussabrechnung für die Neustarthilfe Plus ist unabhängig von der Person des Antragstellers bis zum 30. Juni 2022 einzureichen.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für Coronahilfen als Betriebseinnahmen der normale Einkommensteuertarif gilt. Wer Hilfen zurückzahlen muss, weil der Umsatzrückgang geringer ausfällt als bei Antragstellung erwartet, kann dafür eine Rückstellung bilden, auch wenn bis zum Bilanzstichtag noch keine Aufforderung zur Rückzahlung erfolgt ist.