Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission gelten für PV-Anlagen bei Inbetriebnahme ab 30. Juli 2022 neue Vergütungssätze für Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht und im Übrigen eingespeist, beträgt die Vergütung für den eingespeisten Strom 8,6 ct/kWh bis zu einer Nennleistung von 10 kWp, bei höherer Nennleistung 7,5 ct/kWh für den übersteigenden Anteil. Für große Anlagen über 40 kWp gelten noch niedrigere Vergütungssätze. Anlagen, die mehr Strom produzieren, als der Betreiber selbst verbrauchen kann, können bei Einbau getrennter Messeinrichtungen aufgeteilt werden in Module, die für den Eigenverbrauch bestimmt sind mit Einspeisung der Überschüsse, und Module, deren Stromerzeugung vollständig eingespeist wird. Die Aufteilung kann sich lohnen, da die Vergütungssätze bei Volleinspeisung höher sind, z.B. 13,4 ct/kWh bis zu einer Nennleistung von 10 kWp und 11,3 ct/kWh bis 100 kWp Nennleistung. Entscheidet sich der Betreiber für Volleinspeisung, muss er dies dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitteilen. Ein Wechsel zur Teileinspeisung ist nur zum Jahreswechsel möglich bei Mitteilung bis zum 30. November des Vorjahrs. Ein solcher Wechsel kann zweckmäßig sein, wenn mit einem Anstieg des Eigenverbrauchs zu rechnen ist, z.B. bei geplanter Anschaffung eines Elektroautos.

Schon bisher gab es für Anlagenbetreiber die Möglichkeit, PV-Anlagen auf dem eigenen Wohnheim bis zu einer Nennleistung von 10 kWp als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu behandeln (vgl. Hin- weise August 2021 B.1.). Diese Regelung soll 2023 ersetzt werden durch eine allgemeine Steuerbefreiung für Stromlieferungen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder gewerblich genutzten Gebäuden mit ei- ner Leistung bis 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern soll die Grenze 15 kWp je Wohnung betragen. Werden mehrere Anlagen betrieben, darf die Gesamtleistung aller Anlagen 100 kWp nicht übersteigen.

Darüber hinaus soll bei Verkauf und Installation von PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr entstehen. Die Betreiber von PV-Anlagen können dann ohne Nachteile von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und müssen den von ihnen erzeugten Solarstrom nicht mehr versteuern.