Abfindung bei Ehescheidung

Eheleute können in einem notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen und individuelle Regelungen für den Fall einer Ehescheidung hinsichtlich Zugewinn- und Versorgungsausgleich treffen.

So kann beispielsweise Gütertrennung vereinbart und ein Zugewinnausgleich damit ausgeschlossen werden. Auch der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften, lässt sich vertraglich ausschließen, soweit dies nicht zu einer sittenwidrigen Benachteiligung eines Ehegatten führt.

Für den Verzicht auf derartige Ansprüche kann eine Abfindung vereinbart werden. Wird die Abfindung vor Beginn der Ehe gezahlt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor, denn zu diesem Zeitpunkt ist ungewiss, ob es jemals zu einer Ehescheidung kommen wird, d.h. ob sich der Verzicht auf potenzielle Ausgleichsan- sprüche überhaupt auswirkt.

Laut Bundesfinanzhof gilt dies nicht, wenn die Abfindung zwar bei Eheschließung vereinbart, aber erst bei Beendigung der Ehe fällig wird (Bedarfsabfindung). In diesem Fall steht der Zahlung ein Verzicht auf konkrete Ausgleichsansprüche gegenüber. Der zahlende Ehegatte schützt sich durch die vereinbarte Abfindung vor den unwägbaren finanziellen Verpflichtungen für den Fall einer Scheidung, und beide Ehegatten sparen sich die komplizierte Berechnung der Ausgleichsansprüche. Die Bedarfsabfindung löst damit keine Schenkungsteuer aus.