Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2022

alte Länder € alte Länder € neue Länder € neue Länder € Beitragssatz v.H.
jährlich monatlich jährlich monatlich
Gesetzliche Rentenversicherung 84.600 7.050 81.000 6.750 2,4
Arbeitslosenversicherung 84.600 7.050 81.000 6.750 18,6
Krankenversicherung 58.050 4.837,50 58.050 4.837,50 14,6
Pflegeversicherung 58.050 4.837,50 58.050 4.837,50 3,05 (3,4)
Bezugsgrößen 39,480 3.290 37.800 3.150

 

Die Krankenkassen erheben 2022 unverändert einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,3 v.H. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren steigt um 0,1 Prozentpunkte und beträgt insgesamt 3,4 v.H. Der Erhöhungsbetrag für Kinderlose von jetzt 0,35 v.H. wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Der Arbeitgeber trägt die Insolvenzgeldumlage mit 0,09 v.H. und die Umlagen U1 und U2 für Krankheit und Mutterschutz, deren Beitragssätze von der Krankenkasse festgelegt werden. Die Künstlersozialabgabe bei nicht nur gelegentlicher Beschäftigung selbständiger Künstler bleibt unverändert bei 4,2 v.H. der Entgelte.

Wegen der Mehrkosten in der Corona-Pandemie erhalten private Krankenversicherer das Recht, einen befristeten Corona-Zuschlag zu erheben. Der Zuschlag gilt zunächst nur für das Jahr 2022 und beläuft sich auf monatlich 7,30 € für Beamte und 3,40 € für die übrigen Privatversicherten.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2022 zum 1. Januar auf 9,82 € und zum 1. Juli auf 10,45 € je Stunde. Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € geplant.